BFH, Beschluss vom 08.12.2011 – VIII B 27/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Urteilsberichtigung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich die Berichtigung auf einen Umstand beziehe, auf den es nach der Auffassung des Finanzgerichts nicht ankomme, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden ist mit dem Ziel, die Rechtsauffassung des Finanzgerichts in…
Leitsatz
- NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Urteilsberichtigung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich die Berichtigung auf einen Umstand beziehe, auf den es nach der Auffassung des Finanzgerichts nicht ankomme, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden ist mit dem Ziel, die Rechtsauffassung des Finanzgerichts in diesem Punkt zu überprüfen .
- NV: Gehen die Beteiligten übereinstimmend vom Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit aus und hat das Finanzgericht in dem die Berichtigung ablehnenden Beschluss sogar mitgeteilt, wie sie zu beseitigen wäre, kann der Bundesfinanzhof die Berichtigung selbst vornehmen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 16. Dezember 2010, Az: 3 K 97/09, Beschluss; vorgehend FG Hamburg, 13. September 2010, Az: 3 K 97/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 135 FGOKosten
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