8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.12.2011 – VIII B 26/10

NZB: Befangenheit, Divergenz

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden.

Leitsatz

  1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden.
  2. NV: § 124 Abs. 2 FGO schließt die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird.
  3. NV: Ein solcher Verstoß durch die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann nur dann als Verfahrensmangel nach §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 1 FGO geltend gemacht werden, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist.
  4. NV: Es liegt keine Divergenz vor, wenn das FG ersichtlich von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen ist und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 9. November 2009, Az: 6 K 57/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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