8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 29.08.2011 – VIII B 24/11
Keine Klageabweisung als unbegründet ohne Versuch der Sachaufklärung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Klage darf nicht wegen Unklarheiten des Sachverhalts abgewiesen werden, solange das FG keinen hinreichenden Versuch der Sachaufklärung unternommen hat.
Leitsatz
- NV: Eine Klage darf nicht wegen Unklarheiten des Sachverhalts abgewiesen werden, solange das FG keinen hinreichenden Versuch der Sachaufklärung unternommen hat.
- NV: Allein wegen fehlenden Nachweises von Einnahmen aus Vermietung (eines geerbten Hauses) während eines Zeitraums von drei Monaten kann nicht auf fehlende Einkünfteerzielungsabsicht geschlossen werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 19. Januar 2011, Az: 1 K 1604/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 21 EStGVermietung und Verpachtung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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