8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.02.2019 – VIII B 23/18

Zur Entscheidung auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens
ECLI: DE:BFH:2019:B.060219.VIIIB23.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehören alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren; das FG darf weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden, noch darf es seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des…

Leitsatz

NV: Zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehören alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren; das FG darf weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden, noch darf es seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Das FG muss hierzu insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Januar 2018 5 K 2630/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 10. Januar 2018, Az: 5 K 2630/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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