8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.05.2010 – VIII B 23/09

Darlegungserfordernisse bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm geltend gemacht, muss sich die Beschwerdebegründung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzen.

Leitsatz

  1. NV: Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm geltend gemacht, muss sich die Beschwerdebegründung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzen.
  2. NV: Das pauschale Bestreiten der Verfassungsmäßigkeit genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. Dezember 2008, Az: 1 K 7076/06 B, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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