8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.03.2010 – VIII B 216/09

Materielle Rechtsfehler

Aus dem Leitsatz

NV: Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, wenn das Finanzgericht und die Beteiligten einen rechtlichen Gesichtspunkt möglicherweise übersehen haben, der etwaige Rechtsfehler aber nicht geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

Leitsatz

NV: Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, wenn das Finanzgericht und die Beteiligten einen rechtlichen Gesichtspunkt möglicherweise übersehen haben, der etwaige Rechtsfehler aber nicht geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 29. April 2009, Az: III 1342/04, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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