8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.04.2026 – VIII B 21/25

Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs bei Selbstvertretung nach § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO
ECLI: DE:BFH:2026:B.070426.VIIIB21.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht nach § 62 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 4 Satz 3 FGO Gebrauch macht, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren führt.

Leitsatz

  1. NV: § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht nach § 62 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 4 Satz 3 FGO Gebrauch macht, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren führt.
  2. NV: Die Berücksichtigung von Zumutbarkeitserwägungen, die § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung tatbestandlich vorsieht, gelten für § 52d FGO weder unmittelbar noch entsprechend.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.01.2025 - 5 K 976/24 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Januar 2025, Az: 5 K 976/24, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 116 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat