8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.03.2023 – VIII B 20/22

Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gemäß § 227 Abs. 2 ZPO
ECLI: DE:BFH:2023:B.310323.VIIIB20.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Für einen am Vortag des Termintages vor Dienstschluss wegen einer Erkrankung gestellten Antrag auf Terminverlegung sind im Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Erkrankung zu stellen. Der Antragsteller trägt aber das Risiko, dass die maßgeblichen Umstände der Erkrankung dem FG bis zur…

Leitsatz

NV: Für einen am Vortag des Termintages vor Dienstschluss wegen einer Erkrankung gestellten Antrag auf Terminverlegung sind im Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Erkrankung zu stellen. Der Antragsteller trägt aber das Risiko, dass die maßgeblichen Umstände der Erkrankung dem FG bis zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt werden und nicht glaubhaft gemacht sind, wenn er nach der Antragstellung für das FG nicht mehr erreichbar ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.11.2021 - 9 K 9283/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. November 2021, Az: 9 K 9283/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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