8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 12.02.2010 – VIII B 192/09
Auslandzeuge - Schätzung - Vorliegen eines schwerwiegenden Fehlers des FG - Willkürlicher Schätzungsbescheid
Aus dem Leitsatz
1. NV: Erscheint ein im EU-Ausland ansässiger Zeuge im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht und kann der Beteiligte, der sich auf den Zeugen berufen hat, nicht darlegen, dass er ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, den Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen, kann das Gericht grundsätzlich ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Zeuge…
Leitsatz
- NV: Erscheint ein im EU-Ausland ansässiger Zeuge im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht und kann der Beteiligte, der sich auf den Zeugen berufen hat, nicht darlegen, dass er ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, den Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen, kann das Gericht grundsätzlich ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Zeuge unerreichbar ist .
- NV: Geht das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände davon aus, dass Guthaben auf einem inländischen Bankkonto nicht dem im EU-Ausland ansässigen Kontoinhaber, sondern den Klägern als eigene zuzurechnen sind, weil die Kontoeröffnung durch den ausländischen Staatsbürger ein unbeachtliches Scheingeschäft war, darf es die Höhe der Einkünfte schätzen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 7. August 2009, Az: 15 K 2910/03, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 FGORevision
- § 41 Abs. 2 AOUnwirksame Rechtsgeschäfte
- § 90 Abs. 2 AOMitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 363 Abs. 2 ZPO
- § 363 Abs. 1 ZPO
- § 364 Abs. 2 ZPO
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