8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.06.2011 – VIII B 183/10

Gründe für das Absehen von einer (erneuten) Zeugenvernehmung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung gebietet keine erneute Vernehmung eines Zeugen der bereits im Strafverfahren umfangreich ausgesagt hat, wenn die Strafakten einwendungsfrei in den FG-Prozess eingeführt sind und der die Vernehmung beantragende Beteiligte nicht darlegt, dass der Zeuge nunmehr etwas anderes bekunden soll .

Leitsatz

  1. NV: Die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung gebietet keine erneute Vernehmung eines Zeugen der bereits im Strafverfahren umfangreich ausgesagt hat, wenn die Strafakten einwendungsfrei in den FG-Prozess eingeführt sind und der die Vernehmung beantragende Beteiligte nicht darlegt, dass der Zeuge nunmehr etwas anderes bekunden soll .
  2. NV: Die Pflicht zur Sachaufklärung gebietet auch nicht die Vernehmung eines Zeugen zu nicht entscheidungserheblichen Verfahrensfehlern im Strafprozess .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 27. Oktober 2010, Az: 2 K 2761/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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