8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.05.2011 – VIII B 180/10

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender Entscheidungserheblichkeit von Tatsachen - Verfassungsmäßigkeit von § 152 AO - Festsetzung und Bemessung von Verspätungszuschlägen - Keine Erinnerungspflicht vor Schätzung - Keine Verfassungswidrigkeit wegen denkbarer günstigerer Regelung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat das Gericht im Urteil Ausführungen zu Tatsachen gemacht, die nicht von den Beteiligten eingeführt worden sind und zu denen sich ein Beteiligter nicht äußern konnte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichwohl nicht vor, wenn es sich um Tatsachen handelt, auf die es nach der maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des…

Leitsatz

  1. NV: Hat das Gericht im Urteil Ausführungen zu Tatsachen gemacht, die nicht von den Beteiligten eingeführt worden sind und zu denen sich ein Beteiligter nicht äußern konnte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichwohl nicht vor, wenn es sich um Tatsachen handelt, auf die es nach der maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts für die Entscheidung nicht ankam .
  2. NV: § 152 AO ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sich die Höhe des Verspätungszuschlags nach der insgesamt zu entrichtenden Steuer und nicht nach der Steuer bemisst, die auf die Einkünfte entfällt, welche die Erklärungspflicht ausgelöst haben .
  3. NV: Eine rechtliche Verpflichtung der Finanzämter, vor der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen oder der Festsetzung von Verspätungszuschlägen in jedem Einzelfall an die Abgabe der Steuererklärung zu erinnern, besteht nicht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 7. Oktober 2010, Az: 15 K 2176/10, Urteil; nachgehend BVerfG, 23. Oktober 2011, Az: 2 BvR 1547/11, Kammerbeschluss ohne Begründung

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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