8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.05.2012 – VIII B 174/11

NZB, grundsätzliche Bedeutung, inkongruente Gewinnausschüttung, Rechtsmissbrauch

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Frage, "ob eine inkongruente Gewinnausschüttung, die der Nutzung von Verlustvorträgen dient, in einer Familiengesellschaft, deren Gesellschafter nahe Angehörige sind, rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Gewinne nach der Ausschüttung dem Mehrheitsgesellschafter überlassen werden", hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Leitsatz

  1. NV: Die Frage, "ob eine inkongruente Gewinnausschüttung, die der Nutzung von Verlustvorträgen dient, in einer Familiengesellschaft, deren Gesellschafter nahe Angehörige sind, rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Gewinne nach der Ausschüttung dem Mehrheitsgesellschafter überlassen werden", hat keine grundsätzliche Bedeutung.
  2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zu Stande gekommene inkongruente Gewinnausschüttung grundsätzlich steuerlich anzuerkennen ist und zwar auch für den Fall einer anschließenden inkongruenten Wiedereinlage, sofern damit das Verlustausgleichspotenzial eines Gesellschafters ausgenutzt werden soll.
  3. NV: Die Frage, was eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende unangemessene rechtliche Gestaltung ist, entzieht sich einer allgemeinen Definition und lässt sich nur im Einzelfall feststellen.
  4. NV: Ob eine Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen einen Missbrauch i.S. des § 42 AO beinhaltet, oder ob es für die Vereinbarung nachvollziehbare wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe gibt, ist letztlich nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 27. September 2011, Az: 3 K 28/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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