BFH, Beschluss vom 17.05.2013 – VIII B 162/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des UntStRefG 2008 der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des…
Leitsatz
- NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des UntStRefG 2008 der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags erfordert.
- NV: Stützt das FG seine Begründung darauf, der Kläger habe nicht dargelegt, den Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2007 zumindest bereits in Gründung befindliche Einzelkanzlei geltend gemacht zu haben, Ende 2007 habe der Kläger noch keine konkreten Schritte zur Gründung einer Einzelkanzlei unternommen und zu jenem Zeitpunkt habe noch keine Einzelkanzlei des Klägers existiert, so ist diese Würdigung als tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 27. September 2012, Az: 3 K 304/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 7g EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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