8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.03.2019 – VIII B 158/18

Vertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde
ECLI: DE:BFH:2019:B.210319.VIIIB158.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht .

Leitsatz

NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2018 8 K 3280/16 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 26. Oktober 2018, Az: 8 K 3280/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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