8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 25.05.2012 – VIII B 155/11
Befangenheitsantrag, Aussetzung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden .
Leitsatz
- NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden .
- NV: Gemäß § 124 Abs. 2 FGO unterliegen dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision .
- NV: § 124 Abs. 2 FGO schließt die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird .
- NV: Ein solcher Verstoß durch die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann nur dann als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist .
- NV: Die Aussetzung eines Verfahrens gem. § 74 FGO kommt nur bei einer Vorgreiflichkeit (Abhängigkeit) eines Rechtsverhältnisses von einem anderen anhängigen Rechtsstreit in Betracht oder in Fällen, bei denen das vorgreifliche Rechtsverhältnis von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 30. August 2011, Az: 13 K 81/10 E,F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 227 Abs. 1 ZPO
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