8. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 16.06.2020 – VIII B 151/19

Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung bei Mandatsniederlegung
ECLI: DE:BFH:2020:B.160620.VIIIB151.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Es liegt ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, wenn das FG unmittelbar nach der Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung während der Hauptferienzeit bestimmt und die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher…

Leitsatz

Es liegt ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, wenn das FG unmittelbar nach der Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung während der Hauptferienzeit bestimmt und die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 05.09.2019 - 11 K 685/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 5. September 2019, Az: 11 K 685/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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