8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.02.2011 – VIII B 146/09

Wiedereinsetzung, Fristversäumnis in einem gewerblichen Betrieb

Aus dem Leitsatz

1. NV: Geht es nicht um eine Fristversäumung im Büro eines Prozessbevollmächtigten, sondern um die Versäumung einer Frist in einem gewerblichen Betrieb, finden die Grundsätze für die Entschuldbarkeit von Büroversehen in gut organisierten Büros von Rechtsanwälten oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe keine Anwendung.

Leitsatz

  1. NV: Geht es nicht um eine Fristversäumung im Büro eines Prozessbevollmächtigten, sondern um die Versäumung einer Frist in einem gewerblichen Betrieb, finden die Grundsätze für die Entschuldbarkeit von Büroversehen in gut organisierten Büros von Rechtsanwälten oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe keine Anwendung.
  2. NV: An die Entschuldbarkeit von Büroversehen in gewerblichen Betrieben sind grds. strengere Anforderungen zu stellen als bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe.
  3. NV: Das Erfordernis der konkreten Unterweisung eines Mitarbeiters hinsichtlich der Einhaltung und Überwachung einer Klagefrist ist unerlässlich, wenn es sich beim Büro des Klägers nicht um eine Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzlei handelt und der Mitarbeiter keine entsprechend ausgebildete und mit der Behandlung von Fristen vertraute Fachkraft war.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 22. Juni 2009, Az: 7 K 3807/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

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