8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.03.2019 – VIII B 145/18

Nichtzulassungsbeschwerde - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
ECLI: DE:BFH:2019:B.260319.VIIIB145.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Gelangt das FG aufgrund einer Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis, dass eine betriebliche Veranlassung geltend gemachter Schuldzinsen nicht festgestellt werden kann, weicht es damit nicht von dem Rechtssatz ab, dass die auf den betrieblichen Teil eines Kontokorrentkredits entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Leitsatz

NV: Gelangt das FG aufgrund einer Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis, dass eine betriebliche Veranlassung geltend gemachter Schuldzinsen nicht festgestellt werden kann, weicht es damit nicht von dem Rechtssatz ab, dass die auf den betrieblichen Teil eines Kontokorrentkredits entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. August 2018 14 K 3535/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 10. August 2018, Az: 14 K 3535/15 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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