BFH, Beschluss vom 26.05.2011 – VIII B 144/10
Aus dem Leitsatz
NV: Die Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen ist nur gesondert festzustellen, eine einheitliche Feststellung findet insofern nicht statt .
Leitsatz
NV: Die Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen ist nur gesondert festzustellen, eine einheitliche Feststellung findet insofern nicht statt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 27. August 2010, Az: 4 K 3982/07 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 179 Abs. 2 S. 2 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 2 S. 1 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 44 Abs. 1 S. 1 EStGEntrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 9 AO1977§180Abs2V
- § 9 AOGewöhnlicher Aufenthalt
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
- Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
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Typische Nachfrage: Was gilt für die Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Abkommen?
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