8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.04.2010 – VIII B 142/09

Nichtzulassungsbeschwerde: materiellrechtliche Fehler, rechtliches Gehör, Verfahrensmangel

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rüge, das FG habe den Tatbestand unzutreffend gewürdigt, bezieht sich im Ergebnis auf die materielle Unrichtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Auf falsche materielle Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision indes nicht gestützt werden.

Leitsatz

  1. NV: Die Rüge, das FG habe den Tatbestand unzutreffend gewürdigt, bezieht sich im Ergebnis auf die materielle Unrichtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Auf falsche materielle Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision indes nicht gestützt werden.
  2. NV: Eine Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste.
  3. NV: Die --unterstellt-- fehlerhafte Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch das FA im Besteuerungsverfahren oder im Einspruchsverfahren ist kein Verfahrensmangel im revisionsrechtlichen Sinn.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 4. Juni 2009, Az: 2 K 1259/04, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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