8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.04.2011 – VIII B 140/10

Terminkollision - Pflicht zur Verlegung eines Verhandlungstermins

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins kann vorliegen, wenn der Kläger einen Verhandlungstermin bei einem anderen Gericht wahrzunehmen hat.

Leitsatz

  1. NV: Ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins kann vorliegen, wenn der Kläger einen Verhandlungstermin bei einem anderen Gericht wahrzunehmen hat.
  2. NV: Unter besonderen Umständen kann das Finanzgericht verpflichtet sein, seinen Termin tageszeitlich zu verlegen, auch wenn es seinen Termin früher anberaumt hatte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 4. August 2010, Az: 2 K 70/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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