8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.12.2011 – VIII B 14/11

NZB: unterlassene Beweiserhebung, Tatsachenunterstellung als wahr

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die stehende Tatsache zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.

Leitsatz

  1. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die stehende Tatsache zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann.
  2. NV: Eine Zeugenvernehmung kann danach unterbleiben, wenn sich das FG unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägervertreters, mit dem die Zeugen unter Angabe des Beweisthemas benannt worden sind, sowie aufgrund des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit den von den Zeugen zu bekundenden Tatsachen auseinandergesetzt, diese im Rahmen des Gesamtvortrags des Klägers gewürdigt und den Schluss gezogen hat, die zu bekundenden Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden.
  3. NV: Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann neuer Sachvortrag keine Berücksichtigung finden. Das gilt auch, wenn mit der Beschwerdebegründung erstmals vorgetragen wird, bereits benannte Zeugen könnten nunmehr weitergehende Aussagen machen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 4. November 2010, Az: 6 K 1973/05 G, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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