8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.11.2020 – VIII B 138/19

Behandlung der Rüge, das FG habe die Bindungswirkung einer im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Entscheidung missachtet
ECLI: DE:BFH:2020:B.301120.VIIIB138.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Rüge, das FG habe die Bindungswirkung eines im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteils gemäß § 126 Abs. 5 FGO missachtet, ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler des FG gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend zu machen.

Leitsatz

NV: Die Rüge, das FG habe die Bindungswirkung eines im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteils gemäß § 126 Abs. 5 FGO missachtet, ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler des FG gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend zu machen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14.03.2019 - 3 K 2728/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 14. März 2019, Az: 3 K 2728/17, Urteil; vorgehend BFH, 9. Mai 2017, Az: VIII R 51/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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