8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.05.2011 – VIII B 120/10

Verlängerung der Begründungsfrist - Wiedereinsetzung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ist der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden, kommt eine Wiedereinsetzung insoweit nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung) .

Leitsatz

  1. NV: Ist der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden, kommt eine Wiedereinsetzung insoweit nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung) .
  2. NV: Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist kann nur gewährt werden, wenn die Begründungsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist; warum der Antrag auf Fristverlängerung nicht rechtzeitig gestellt worden ist, ist dagegen unerheblich .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Juni 2010, Az: 2 K 43/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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