8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 – VIII B 119/11

NZB, Terminsverlegung, Recht auf Gehör

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird ein Antrag auf Terminsverlegung nicht beschieden, hat sich der Antragsteller rechtzeitig durch Rückfrage beim FG über die Entscheidung seines Antrags zu informieren. Solange ihm eine Terminaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, muss er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden…

Leitsatz

  1. NV: Wird ein Antrag auf Terminsverlegung nicht beschieden, hat sich der Antragsteller rechtzeitig durch Rückfrage beim FG über die Entscheidung seines Antrags zu informieren. Solange ihm eine Terminaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, muss er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden wird.
  2. NV: Führt das FG trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin die mündliche Verhandlung durch, obwohl die --ordnungsgemäß geladene-- Klägerin zu dieser nicht erschienen ist, muss darin nicht zwingend eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegen.
  3. NV: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte nur gegeben sein, wenn das FG das Ausbleiben als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen und die Klageabweisung gerade auf das Nichterscheinen gestützt hätte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 27. Juni 2011, Az: 9 K 1906/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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