BFH, Beschluss vom 14.02.2024 – VIII B 108/22
Aus dem Leitsatz
NV: Einem Beigeladenen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 135 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuerlegen, wenn er selbst gemeinsam mit dem Hauptbeteiligten Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, zur Sache vorgetragen und einen Sachantrag im Sinne von § 135 Abs. 3 FGO gestellt hat.
Leitsatz
NV: Einem Beigeladenen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 135 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuerlegen, wenn er selbst gemeinsam mit dem Hauptbeteiligten Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, zur Sache vorgetragen und einen Sachantrag im Sinne von § 135 Abs. 3 FGO gestellt hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger und der Beigeladenen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.07.2022 - 9 K 1153/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger und die Beigeladene zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 27. Juli 2022, Az: 9 K 1153/16, Urteil; nachgehend BFH, 3. Juli 2024, Az: VIII S 4/24, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 135 Abs. 3 FGOKosten
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