8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.02.2012 – VIII B 108/11

Entscheidung nach schriftlichem Hinweis des Berichterstatters

Aus dem Leitsatz

1. NV: Weicht der Senat im Urteil von einer vorläufigen Einschätzung des Berichterstatters ab, die dieser den Beteiligten schriftlich mitgeteilt hatte, begründet dies grundsätzlich weder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht noch ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens.

Leitsatz

  1. NV: Weicht der Senat im Urteil von einer vorläufigen Einschätzung des Berichterstatters ab, die dieser den Beteiligten schriftlich mitgeteilt hatte, begründet dies grundsätzlich weder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht noch ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens.
  2. NV: Verneint das Finanzgericht mit gut vertretbaren Gründen das Vorliegen eines steuerlichen Beweisverwertungsverbots, liegt darin, auch wenn der Schluss unzutreffend sein sollte, keine Rechtsverletzung von solcher Schwere, dass ausnahmsweise die Zulassung der Revision erforderlich wäre.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 15. Mai 2009, Az: 14 K 6738/02 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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