8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.04.2011 – VIII B 107/10

Verfahrensfragen bei Erledigung einer Aufforderung zur Erklärungsabgabe - Unzulässigkeit der aufrechterhaltenen Anfechtungsklage - Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im NZB-Verfahren - Überraschungsentscheidung - Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Rechtsfortbildung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Tritt bei einer Klage gegen die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung die Hauptsachenerledigung ein infolge der Abgabe der Steuererklärung, wird die aufrechterhaltene Anfechtungsklage unzulässig, sofern kein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt und auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargetan wird .

Leitsatz

  1. NV: Tritt bei einer Klage gegen die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung die Hauptsachenerledigung ein infolge der Abgabe der Steuererklärung, wird die aufrechterhaltene Anfechtungsklage unzulässig, sofern kein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt und auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dargetan wird .
  2. NV: Ein das rechtliche Gehör verletzendes Überraschungsurteil liegt nicht vor, wenn ein entscheidungserheblicher rechtlicher Gesichtspunkt ("überraschend") Gegenstand der mündlichen Verhandlung war .
  3. NV: Es besteht keine Verpflichtung des FG, die Beteiligten auf offenkundige Umstände --wie etwa die eingetretene Hauptsachenerledigung -- hinzuweisen .
  4. NV: Ein Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr möglich, wenn das die Anfechtungsklage erledigende Ereignis schon während des Klageverfahrens eingetreten ist .
  5. NV: Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich, wenn eine mögliche Divergenz zu einer Entscheidung des BFH nur einen Teil der Begründung betrifft, der das angefochtene Urteil nicht trägt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 10. Juni 2010, Az: 12 K 716/10 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 76 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat