8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.10.2010 – VIII B 107/09

Keine Revisionszulassung wegen Divergenz bei abweichenden Sachverhalten - Regelmäßig kein Verfahrensmangel wegen unterlassener Beteiligtenvernehmung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine die Revisionszulassung gebietende Divergenz liegt nicht vor, wenn der festgestellte Tatbestand im angefochtenen Urteil eine wesentliche tatsächliche Prämisse der vermeintlich divergierenden Entscheidung nicht teilt .

Leitsatz

  1. NV: Eine die Revisionszulassung gebietende Divergenz liegt nicht vor, wenn der festgestellte Tatbestand im angefochtenen Urteil eine wesentliche tatsächliche Prämisse der vermeintlich divergierenden Entscheidung nicht teilt .
  2. NV: In der unterlassenen Beteiligtenvernehmung liegt regelmäßig kein die Revisionszulassung begründender Verfahrensmangel .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. März 2009, Az: 2 K 1059/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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