8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 14.01.2010 – VIII B 104/09
Einzelfallentscheidung hinsichtlich Treu und Glauben - Keine Anwendung des § 127 AO bei Ermessensentscheidungen
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ob und in welchem Umfang sich das Finanzamt auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, hängt - wie im umgekehrten Fall, dass sich der Steuerpflichtige auf Treu und Glauben beruft - von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Leitsatz
- NV: Ob und in welchem Umfang sich das Finanzamt auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, hängt - wie im umgekehrten Fall, dass sich der Steuerpflichtige auf Treu und Glauben beruft - von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
- NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass § 127 AO auf Ermessensentscheidungen grundsätzlich nicht anwendbar ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. März 2009, Az: 4 K 91/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 127 AOFolgen von Verfahrens- und Formfehlern
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