8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.01.2026 – VIII B 103/24

Keine Klärungsfähigkeit materieller Rechtsfragen bei unzulässiger Klage
ECLI: DE:BFH:2026:B.270126.VIIIB103.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Eine vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn das Finanzgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, die aufgeworfene Frage aber die Begründetheit der Klage betrifft.

Leitsatz

NV: Eine vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn das Finanzgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, die aufgeworfene Frage aber die Begründetheit der Klage betrifft.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Teilurteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.06.2024 - 4 K 213/24 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 5. Juni 2024, Az: 4 K 213/24, Teilurteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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