7. SenatNV

BFH, Urteil vom 13.12.2011 – VII R 72/10

Zolltarif: Einreihung einer der Bearbeitung digitaler Audiodateien dienenden Computer-Steckkarte inkl. Software - Einreihung eines sog. Host-PC als Datenverarbeitungsmaschine - Vom Klageantrag abweichende Tarifierung durch den BFH - Kein Hinausgehen über das Klagebegehren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine zur Bearbeitung digitaler Audiodateien bestimmte Warenzusammenstellung bestehend aus einer Software enthaltenden CD sowie einer mit digitalem Signalprozessor sowie weiteren Bauelementen bestückten Computer-Steckkarte ist als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Unterpos. 8471 50 00 KN einzureihen .

Leitsatz

  1. NV: Eine zur Bearbeitung digitaler Audiodateien bestimmte Warenzusammenstellung bestehend aus einer Software enthaltenden CD sowie einer mit digitalem Signalprozessor sowie weiteren Bauelementen bestückten Computer-Steckkarte ist als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Unterpos. 8471 50 00 KN einzureihen .
  2. NV: Für die zolltarifliche Einreihung kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck die automatische Datenverarbeitungsmaschine, deren Bestandteil die zu tarifierende Ware wird, eingesetzt wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 4. Februar 2010, Az: 14 K 4274/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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