BFH, EuGH-Vorlage vom 16.04.2013 – VII R 67/11
Aus dem Leitsatz
1. Ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausfuhrerstattung von der ordnungsgemäßen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auszugehen, wenn die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung ohne Vorlage der…
Leitsatz
- Ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausfuhrerstattung von der ordnungsgemäßen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auszugehen, wenn die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung ohne Vorlage der Lizenz angenommen hat, dem Ausführer dabei gestattet hat, die Lizenz binnen einer bestimmten Frist nachzureichen, und dieser dem nachgekommen ist?
- Sofern diese Frage zu verneinen ist: Verlangt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwingend die Vorlage der Ausfuhrlizenz schon bei der Abgabe der Ausfuhranmeldung oder reicht es aus, wenn der Ausführer eine (ihm vor der Ausfuhr erteilte) Ausfuhrlizenz erst im Zahlungsverfahren vorlegt?
- Kann der Ausführer, der zunächst gefälschte Zolldokumente für die Ankunft der Ausfuhrware im Bestimmungsland vorgelegt hat, gültige Zolldokumente noch nach Ablauf der für die Vorlage in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegten Fristen anspruchswahrend vorlegen, wenn die verspätete Vorlage die Abwicklung des Zahlungsverfahrens nicht verzögert oder behindert hat, weil der Erstattungsantrag zunächst aus anderen Gründen als der fehlenden Vorlage solcher Ankunftsnachweise abgelehnt worden ist und diese vorgelegt werden, nachdem die Fälschung jener Dokumente erkannt worden ist?
- Ist eine Sanktion gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch dann verwirkt, wenn die beantragte Ausfuhrerstattung zwar der tatsächlich zu gewährenden entspricht, der Ausführer aber im Zahlungsverfahren zunächst Dokumente vorgelegt hat, auf Grund derer ihm Ausfuhrerstattung nicht hätte gewährt werden können?
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausfuhrerstattung von der ordnungsgemäßen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auszugehen, wenn die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung ohne Vorlage der Lizenz angenommen hat, dem Ausführer dabei gestattet hat, die Lizenz binnen einer bestimmten Frist nachzureichen, und dieser dem nachgekommen ist?
- Sofern diese Frage zu verneinen ist: Verlangt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwingend die Vorlage der Ausfuhrlizenz schon bei der Abgabe der Ausfuhranmeldung oder reicht es aus, wenn der Ausführer eine (ihm vor der Ausfuhr erteilte) Ausfuhrlizenz erst im Zahlungsverfahren vorlegt?
- Kann der Ausführer, der zunächst gefälschte Zolldokumente für die Ankunft der Ausfuhrware im Bestimmungsland vorgelegt hat, gültige Zolldokumente noch nach Ablauf der für die Vorlage in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegten Fristen anspruchswahrend vorlegen, wenn die verspätete Vorlage die Abwicklung des Zahlungsverfahrens nicht verzögert oder behindert hat, weil der Erstattungsantrag zunächst aus anderen Gründen als der fehlenden Vorlage solcher Ankunftsnachweise abgelehnt worden ist und diese vorgelegt werden, nachdem die Fälschung jener Dokumente erkannt worden ist?
- Ist eine Sanktion gemäß Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch dann verwirkt, wenn die beantragte Ausfuhrerstattung zwar der tatsächlich zu gewährenden entspricht, der Ausführer aber im Zahlungsverfahren zunächst Dokumente vorgelegt hat, auf Grund derer ihm Ausfuhrerstattung nicht hätte gewährt werden können?
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 27. Oktober 2011, Az: 4 K 226/08, Urteil; nachgehend EuGH, 16. Oktober 2014, Az: C-334/13, Urteil; nachgehend BFH, 9. Dezember 2014, Az: VII R 67/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 4 Nr. 5 ZK
- Art. 255 Abs. 1 ZKDV
- Art. 280 Abs. 4 ZKDV
- Art. 4 Abs. 1 EGV 800/1999
- Art. 51 Abs. 1 EGV 800/1999
- Art. 24 Abs. 2 EGV
- Art. 280 Abs. 4 EWGV
- Art. 255 Abs. 1 EWGV
- Art. 4 Nr. 5 EWGV
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