7. SenatNV

BFH, Urteil vom 17.10.2023 – VII R 53/20

Prozesszinsen für erstattete Einfuhrumsatzsteuer
ECLI: DE:BFH:2023:U.171023.VIIR53.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Beurteilung, ob sich die Zulässigkeit der Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach Art. 241 des Zollkodex (ZK) oder Art. 116 Abs. 6 des Unionszollkodex richtet, kommt es auf den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung an.

Leitsatz

  1. NV: Für die Beurteilung, ob sich die Zulässigkeit der Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach Art. 241 des Zollkodex (ZK) oder Art. 116 Abs. 6 des Unionszollkodex richtet, kommt es auf den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung an.
  2. NV: Art. 241 ZK schließt die Zahlung von Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung für erstattete Einfuhrumsatzsteuer nicht aus.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 25.09.2020 - 4 K 47/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 25. September 2020, Az: 4 K 47/20, Gerichtsbescheid

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 236 AOProzesszinsen auf Erstattungsbeträge
  • Art. 241 ZK
  • Art. 241 EWGV
  • Art. 116 Abs. 6 EUV 952/2013
  • § 21 Abs. 2 UStGBesondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

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