7. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 22.05.2012 – VII R 50/11
Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer; "Empfänger" unzulässig verbrachter Tabakwaren als Steuerschuldner
Aus dem Leitsatz
1. Wurden in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellte in das Zollgebiet der Union geschmuggelte Zigaretten über einen bestimmten anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet verbracht, hat die deutsche Zollverwaltung neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer auch die Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen, falls die Zollschuld…
Leitsatz
- Wurden in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellte in das Zollgebiet der Union geschmuggelte Zigaretten über einen bestimmten anderen Mitgliedstaat in das deutsche Steuergebiet verbracht, hat die deutsche Zollverwaltung neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer auch die Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen, falls die Zollschuld weniger als 5.000 € beträgt.
- In diesem Fall ist die deutsche Einfuhrumsatzsteuer erst nach dem unzulässigen Verbringen der Tabakwaren in das deutsche Steuergebiet entstanden mit der Folge, dass die entstandene Tabaksteuer der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
- Zur Frage, wer als "Empfänger" unzulässig in das deutsche Steuergebiet verbrachter Tabakwaren anzusehen ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Bremen, 23. März 2011, Az: 4 K 136/08 (2), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 202 ZK
- Art. 215 Abs. 4 ZK
- § 11 Abs. 1 UStGBemessungsgrundlage für die Einfuhr
- § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStGBemessungsgrundlage für die Einfuhr
- § 21 Abs. 2 UStGBesondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
- Art. 6 Abs. 1 EWGRL 12/92
- Art. 7 Abs. 1 EWGRL 12/92
- Art. 9 Abs. 1 EWGRL 12/92
- Art. 202 EWGV
- Art. 215 Abs. 4 EWGV
- § 19 S. 1 TabStG
- § 12 Abs. 1 TabStG
- § 19 S. 2 TabStG
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