7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.05.2018 – VII R 46/17

Zum Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung eines Gesamtschuldners bei zivilrechtlicher Rücknahmeverpflichtung
ECLI: DE:BFH:2018:B.150518.VIIR46.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die zivilrechtliche Verpflichtung unter (inzwischen geschiedenen) Ehegatten, der Rücknahme eines Antrags auf Beschränkung der Vollstreckung zuzustimmen, beeinflusst nicht die Wirksamkeit eines von einem der Ehegatten gestellten Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld.

Leitsatz

NV: Die zivilrechtliche Verpflichtung unter (inzwischen geschiedenen) Ehegatten, der Rücknahme eines Antrags auf Beschränkung der Vollstreckung zuzustimmen, beeinflusst nicht die Wirksamkeit eines von einem der Ehegatten gestellten Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 - 11 K 370/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 14. Februar 2017, Az: 11 K 370/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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