7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 17.05.2022 – VII R 4/19

Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) - keine eigene arzneimittelrechtliche Prüfungsbefugnis der Zollbehörde - Feststellungswirkung fachbehördlicher Entscheidungen - Beschränkung der Sachaufklärungspflicht des FG
ECLI: DE:BFH:2022:U.170522.VIIR4.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Hat die nach dem AMG fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 AMG einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das HZA an diese Entscheidung gebunden.

Leitsatz

  1. Hat die nach dem AMG fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 AMG einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das HZA an diese Entscheidung gebunden.
  2. Ob die Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde rechtmäßig ist, kann wegen der Feststellungswirkung der fachbehördlichen Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden. Rechtsschutz ist insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu suchen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 28.11.2018 - 3 K 1330/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 28. November 2018, Az: 3 K 1330/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 19 Abs. 4 GG
  • Art. 20 Abs. 3 GG
  • Art. 83 GG
  • Art. 84 Abs. 1 GG
  • Art. 134 Abs. 1 EUV 952/2013
  • Art. 172 EUV 952/2013
  • Art. 194 Abs. 1 EUV 952/2013
  • § 1 ZollVG
  • § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG
  • § 12 ZollVG
  • § 2 Abs. 1 AMG
  • § 69 AMG
  • § 73 AMG
  • § 74 AMG
  • § 77 AMG
  • § 13 Abs. 1 S. 2 BMG-1-20060329-KF
  • § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • § 17 Abs. 2 S. 1 GVG
  • § 3 VwVfG
  • § 40 VwGO

Weitere Entscheidungen zu § 76 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat