BFH, Urteil vom 17.05.2022 – VII R 4/19
Aus dem Leitsatz
1. Hat die nach dem AMG fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 AMG einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das HZA an diese Entscheidung gebunden.
Leitsatz
- Hat die nach dem AMG fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 AMG einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das HZA an diese Entscheidung gebunden.
- Ob die Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde rechtmäßig ist, kann wegen der Feststellungswirkung der fachbehördlichen Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden. Rechtsschutz ist insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu suchen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 28.11.2018 - 3 K 1330/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 28. November 2018, Az: 3 K 1330/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 83 GG
- Art. 84 Abs. 1 GG
- Art. 134 Abs. 1 EUV 952/2013
- Art. 172 EUV 952/2013
- Art. 194 Abs. 1 EUV 952/2013
- § 1 ZollVG
- § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG
- § 12 ZollVG
- § 2 Abs. 1 AMG
- § 69 AMG
- § 73 AMG
- § 74 AMG
- § 77 AMG
- § 13 Abs. 1 S. 2 BMG-1-20060329-KF
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 17 Abs. 2 S. 1 GVG
- § 3 VwVfG
- § 40 VwGO
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