BFH, Beschluss vom 09.09.2025 – VII R 39/22
Aus dem Leitsatz
NV: Das Revisionsgericht kann die Auslegung eines Einspruchsschreibens selbst vornehmen, wenn das Finanzgericht dies unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen.
Leitsatz
NV: Das Revisionsgericht kann die Auslegung eines Einspruchsschreibens selbst vornehmen, wenn das Finanzgericht dies unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.10.2022 - 14 K 69/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 27. Oktober 2022, Az: 14 K 69/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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