BFH, Urteil vom 22.10.2019 – VII R 38/18
Aus dem Leitsatz
NV: Die Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrabgaben nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ab Rechtshängigkeit wird nicht gemäß Art. 116 Abs. 6 Unterabs. 1 UZK ausgeschlossen, wenn die Rechtshängigkeit bereits vor der Anwendbarkeit dieser Norm eingetreten ist .
Leitsatz
NV: Die Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrabgaben nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ab Rechtshängigkeit wird nicht gemäß Art. 116 Abs. 6 Unterabs. 1 UZK ausgeschlossen, wenn die Rechtshängigkeit bereits vor der Anwendbarkeit dieser Norm eingetreten ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.07.2018 - 7 K 1579/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 23. Juli 2018, Az: 7 K 1579/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 116 Abs. 6 EUV 952/2013
- § 236 AOProzesszinsen auf Erstattungsbeträge
- § 21 Abs. 2 UStGBesondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
- § 238 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 235 EWGV
- Art. 235ff EWGV
- Art. 235 ZK
- Art. 235ff ZK
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