7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 08.01.2014 – VII R 38/12
Erledigung des Rechtsstreits bei im Klageverfahren ungültig gewordener vZTA
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird eine im Wege der Verpflichtungsklage angefochtene vZTA während des Klageverfahrens ungültig, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Verpflichtungsklage kann nicht fortgeführt werden, sondern es sind entsprechende Erledigungserklärungen abzugeben oder der Klageantrag ist in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu ändern.
Leitsatz
- NV: Wird eine im Wege der Verpflichtungsklage angefochtene vZTA während des Klageverfahrens ungültig, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Verpflichtungsklage kann nicht fortgeführt werden, sondern es sind entsprechende Erledigungserklärungen abzugeben oder der Klageantrag ist in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu ändern.
- NV: Der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch noch im Revisionsverfahren möglich. Das für eine solche Klage erforderliche berechtigte Interesse muss im Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung noch bestehen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 19. September 2012, Az: 4 K 34/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 12 Abs. 5 ZK
- Art. 12 Abs. 5 EWGV
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