7. SenatNV

BFH, Urteil vom 23.11.2021 – VII R 32/19

Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.11.2021 VII R 31/19 - Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut
ECLI: DE:BFH:2021:U.231121.VIIR32.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt.

Leitsatz

NV: Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.09.2019 - 4 K 434/19 VE wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 4. September 2019, Az: 4 K 434/19 VE, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EnergieStG
  • § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG
  • § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AOWiderruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

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