BFH, Urteil vom 23.11.2021 – VII R 31/19
Aus dem Leitsatz
Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt.
Leitsatz
Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.09.2019 - 4 K 450/19 VE wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 4. September 2019, Az: 4 K 450/19 VE, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EnergieStG
- § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG
- § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AOWiderruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
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