BFH, Urteil vom 22.09.2015 – VII R 32/14
Aus dem Leitsatz
Abgaben, die auf der Grundlage einer für ungültig erklärten Unionsverordnung erhoben wurden, sind ab dem Zeitpunkt der Zahlung der unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe zu verzinsen .
Leitsatz
Abgaben, die auf der Grundlage einer für ungültig erklärten Unionsverordnung erhoben wurden, sind ab dem Zeitpunkt der Zahlung der unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe zu verzinsen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit über die Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2013 4 K 189/10 VZr dahin geändert, dass die Klage gegen den Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. März 2014 abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Revision des Hauptzollamts als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens tragen die Klägerin und das Hauptzollamt je zur Hälfte, die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und das Hauptzollamt zu 70 %.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 9. Januar 2013, Az: 4 K 189/10 VZr, Urteil; vorgehend EuGH, 27. September 2012, Az: C-113/10, Urteil; vorgehend FG Düsseldorf, 22. Februar 2010, Az: 4 K 189/10 VZr, EuGH-Vorlage
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Abs. 1 S. 1 MOG
- § 236 AOProzesszinsen auf Erstattungsbeträge
- § 238 Abs. 1 S. 1 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
- § 233a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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