BFH, Urteil vom 24.04.2012 – VII R 31/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit den Ursprungsregeln des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens steht es im Einklang, dass eine Mission der Kommission die vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vor Ort nachträglich überprüft, sofern das Ausfuhrland sich das Prüfungsergebnis zu eigen macht und unmissverständlich schriftlich anerkennt.
Leitsatz
- NV: Mit den Ursprungsregeln des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens steht es im Einklang, dass eine Mission der Kommission die vom Ausfuhrland ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vor Ort nachträglich überprüft, sofern das Ausfuhrland sich das Prüfungsergebnis zu eigen macht und unmissverständlich schriftlich anerkennt.
- NV: Das Einfuhrland muss das Ergebnis der nachträglichen Prüfung seinen weiteren zollrechtlichen Maßnahmen zugrunde legen und hat die Befugnis der für das Ausfuhrland handelnden Personen, das Prüfungsergebnis der Kommission im Namen ihres Landes anzuerkennen, nur zu überprüfen, falls insoweit Zweifel bestehen.
- NV: Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist als unrichtig i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK anzusehen, wenn der angegebene Ursprung der Einfuhrware aufgrund einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden kann.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 6. November 2008, Az: 4 K 214/06, Urteil; vorgehend BFH, 29. Juni 2010, Az: VII R 31/09, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 15. Dezember 2011, Az: C-409/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK
- Art. 32 AKP/EGPartAbkProt 1
- Art. 220 Abs. 2 Buchst. b EWGV
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