7. SenatNV

BFH, Urteil vom 26.11.2014 – VII R 3/12

Zollschuldentstehung durch Entziehen von Waren aus dem Versandverfahren - Erlass bzw. Erstattung von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Werden in das Zollgebiet der Union verbrachte und gestellte (und damit in vorübergehender Verwahrung befindliche) Drittlandswaren zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet, sind sie mit der Annahme dieser Anmeldung und ihrer Überlassung in dieses Verfahren übergeführt .

Leitsatz

  1. NV: Werden in das Zollgebiet der Union verbrachte und gestellte (und damit in vorübergehender Verwahrung befindliche) Drittlandswaren zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet, sind sie mit der Annahme dieser Anmeldung und ihrer Überlassung in dieses Verfahren übergeführt .
  2. NV: Werden diese Waren entgegen der Anmeldung zum Versandverfahren nicht wie vorgesehen zu ihrem Bestimmungsort transportiert, sondern verbleiben sie im Verwahrungslager, werden sie damit der zollamtlichen Überwachung entzogen, mit der Folge, dass der Hauptverpflichtete des Versandverfahrens Schuldner der durch die Entziehung entstandenen Einfuhrabgaben ist .
  3. NV: Ficht der Hauptverpflichtete den Einfuhrabgabenbescheid nicht an, sondern beantragt er später die Erstattung der entrichteten Abgaben, kann er den Erstattungsanspruch nicht auf das Vorhandensein weiterer Abgabenschuldner stützen .
  4. NV: Der Erlass bzw. die Erstattung der Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen lässt sich nicht darauf stützen, dass die Abgaben in Unkenntnis ihres vorangegangen Entstehens wegen Entziehens aus zollamtlicher Überwachung anlässlich ihrer späteren Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr erhoben und vom Anmelder entrichtet worden sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29. November 2011 7 K 1881/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 29. November 2011, Az: 7 K 1881/10, Urteil; vorgehend BFH, 11. Dezember 2012, Az: VII R 3/12, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 12. Juni 2014, Az: C-75/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 50 ZK
  • Art. 203 Abs. 1 ZK
  • Art. 203 Abs. 3 ZK
  • Art. 236 ZK
  • Art. 239 ZK
  • Art. 50 EWGV
  • Art. 203 Abs. 1 EWGV
  • Art. 203 Abs. 3 EWGV
  • Art. 236 EWGV
  • Art. 239 EWGV
  • Art. 213 ZK
  • Art. 213 EWGV

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