BFH, EuGH-Vorlage vom 11.12.2012 – VII R 3/12
Aus dem Leitsatz
1. Sind die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, insbesondere deren Artikel 50, dahin auszulegen, dass eine von der Zollbehörde einer Person zur vorübergehenden Verwahrung an einem zugelassenen Ort überlassene Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, wenn sie zu einem…
Leitsatz
- Sind die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, insbesondere deren Artikel 50, dahin auszulegen, dass eine von der Zollbehörde einer Person zur vorübergehenden Verwahrung an einem zugelassenen Ort überlassene Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, wenn sie zu einem externen Versandverfahren zwar angemeldet wird, jedoch die ausgestellten Versandpapiere auf dem geplanten Transport tatsächlich nicht begleitet und der Bestimmungszollstelle nicht gestellt wird?
- Ist in einem solchen Fall die Person, die als zugelassener Versender die Waren in das Versandverfahren übergeführt hat, Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs. 3 Anstrich 1 ZK oder gemäß Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK?
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 29. November 2011, Az: 7 K 1881/10, Urteil; nachgehend EuGH, 12. Juni 2014, Az: C-75/13, Urteil; nachgehend BFH, 26. November 2014, Az: VII R 3/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 50 ZK
- Art. 91 ZK
- Art. 203 Abs. 3 Ss 1 ZK
- Art. 236 Abs. 1 ZK
- Art. 236 Abs. 1 EWGV
- Art. 203 Abs. 3 Ss 1 EWGV
- Art. 91 EWGV
- Art. 50 EWGV
- Art. 267 AEUV
- Art. 203 Abs. 3 Ss 4 ZK
- Art. 203 Abs. 3 Ss 4 EWGV
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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