7. SenatNV

BFH, Urteil vom 08.07.2021 – VII R 29/19

Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis
ECLI: DE:BFH:2021:U.080721.VIIR29.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit von Zollgut ermittelt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde. Bei der Ermessensausübung hat die Zollbehörde alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen

Leitsatz

  1. NV: Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit von Zollgut ermittelt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde. Bei der Ermessensausübung hat die Zollbehörde alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
  2. NV: Im Falle der Entnahme einer Stichprobe aus dem Zollgut ist die Zollbehörde nicht zur Untersuchung der gesamten Probe verpflichtet, sondern kann sich auf die Untersuchung einer nach einem festgelegten Verfahren gewonnenen Teilmenge beschränken, sofern nicht zwingende rechtliche Vorgaben eine Untersuchung der gesamten Stichprobe verlangen.
  3. NV: Nach Überlassung der gestellten Ware kommt eine zusätzliche Teilbeschau i.S. des Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK anhand der Rückstellprobe nicht mehr in Betracht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.11.2018 - 4 K 192/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 20. November 2018, Az: 4 K 192/16, Urteil; nachgehend FG Hamburg, 15. Februar 2022, Az: 4 K 192/16, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 68 Buchst. b ZK
  • Art. 68 Buchst. b EWGV
  • Art. 70 Abs. 1 UAbs 2 ZK
  • Art. 70 Abs. 1 UAbs 2 EWGV
  • Art. 71 Abs. 2 ZK
  • Art. 71 Abs. 2 EWGV
  • § 64 Abs. 1 LFGB
  • Art. 6 Abs. 1 EGV 972/2006
  • Art. 6 Abs. 2 UAbs 2 EGV 972/2006
  • § 5 AOErmessen

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