7. SenatNV

BFH, EuGH-Vorlage vom 03.09.2010 – VII R 23/10

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Vermittler eines Schmuggelgeschäfts als Zollschuldner?

Aus dem Leitsatz

NV: Wird wegen "Beteiligung" am vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union gemäß Artikel 202 Absatz 3 Anstrich 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Zollschuldner, wer ohne an dem Verbringen unmittelbar mitzuwirken den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren…

Leitsatz

NV: Wird wegen "Beteiligung" am vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union gemäß Artikel 202 Absatz 3 Anstrich 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Zollschuldner, wer ohne an dem Verbringen unmittelbar mitzuwirken den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren vermittelt und dabei in Betracht zieht, dass der Verkäufer die Waren oder einen Teil der Waren möglicherweise unter Hinterziehung der Einfuhrabgaben liefern wird? Reicht es gegebenenfalls aus, dass er dies für denkbar hält, oder wird er nur dann Zollschuldner, wenn er fest damit rechnet, dass dies geschehen wird?

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 8. Mai 2009, Az: 4 K 3971/08 Z,EU, Urteil; nachgehend EuGH, 17. November 2011, Az: C-454/10, Urteil; nachgehend BFH, 28. Februar 2012, Az: VII R 23/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 202 Abs. 3 ZK
  • Art. 202 Abs. 3 EWGV

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