BFH, EuGH-Vorlage vom 03.09.2010 – VII R 23/10
Aus dem Leitsatz
NV: Wird wegen "Beteiligung" am vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union gemäß Artikel 202 Absatz 3 Anstrich 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Zollschuldner, wer ohne an dem Verbringen unmittelbar mitzuwirken den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren…
Leitsatz
NV: Wird wegen "Beteiligung" am vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union gemäß Artikel 202 Absatz 3 Anstrich 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Zollschuldner, wer ohne an dem Verbringen unmittelbar mitzuwirken den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren vermittelt und dabei in Betracht zieht, dass der Verkäufer die Waren oder einen Teil der Waren möglicherweise unter Hinterziehung der Einfuhrabgaben liefern wird? Reicht es gegebenenfalls aus, dass er dies für denkbar hält, oder wird er nur dann Zollschuldner, wenn er fest damit rechnet, dass dies geschehen wird?
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 8. Mai 2009, Az: 4 K 3971/08 Z,EU, Urteil; nachgehend EuGH, 17. November 2011, Az: C-454/10, Urteil; nachgehend BFH, 28. Februar 2012, Az: VII R 23/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 202 Abs. 3 ZK
- Art. 202 Abs. 3 EWGV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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