7. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.10.2021 – VII R 18/19

Tarifierung von Holzplatten als Sperrholz
ECLI: DE:BFH:2021:U.191021.VIIR18.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Holzplatten aus mehreren Lagen Pappelkernholz mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, die teilweise faserparallel zueinander liegen, können als Sperrholz in die Unterposition 4412 32 10 00 0 KN eingereiht werden, solange die faserparallelen Teilbereiche als lediglich untergeordnet oder gering anzusehen sind und sich diese nicht negativ auf die Stabilität…

Leitsatz

NV: Holzplatten aus mehreren Lagen Pappelkernholz mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, die teilweise faserparallel zueinander liegen, können als Sperrholz in die Unterposition 4412 32 10 00 0 KN eingereiht werden, solange die faserparallelen Teilbereiche als lediglich untergeordnet oder gering anzusehen sind und sich diese nicht negativ auf die Stabilität und Widerstandsfähigkeit der Holzplatten gegen Ausdehnung und Verformung auswirken.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 13.03.2019 - 1 K 37/18 (2) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 13. März 2019, Az: 1 K 37/18 (2), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 71 Abs. 2 ZK
  • Art. 71 Abs. 2 EWGV
  • Art. 68 ZK
  • Art. 68 EWGV
  • Art. 68ff ZK
  • Art. 68ff EWGV
  • Art. 13 ZK
  • Art. 13 EWGV

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