7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.10.2018 – VII R 17/17

Zum Erlass eines Aufteilungsbescheids vor Beginn der Zwangsvollstreckung
ECLI: DE:BFH:2018:B.021018.VIIR17.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Sobald das Leistungsgebot bekanntgegeben worden ist und solange die Steuerschuld noch nicht vollständig getilgt ist, kann der Gesamtschuldner, der eine Erstattung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen gemäß § 276 Abs. 6 Satz 2 AO begehrt, regelmäßig den Erlass eines Aufteilungsbescheids verlangen .

Leitsatz

  1. NV: Sobald das Leistungsgebot bekanntgegeben worden ist und solange die Steuerschuld noch nicht vollständig getilgt ist, kann der Gesamtschuldner, der eine Erstattung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen gemäß § 276 Abs. 6 Satz 2 AO begehrt, regelmäßig den Erlass eines Aufteilungsbescheids verlangen .
  2. NV: Ein zulässiger Antrag wird durch spätere Aufrechnung oder Verrechnung gegenüber dem anderen Gesamtschuldner nicht unzulässig .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Februar 2017 15 K 1478/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 16. Februar 2017, Az: 15 K 1478/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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